Warburg (red). Zu Beginn des Jahres versenden die Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen für das abgelaufene Jahr an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine gute Gelegenheit zu prüfen, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung lohnt. „In vielen Fällen kommt es für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einer Erstattung“, sagt Dr. Katrin Kirchner, Leiterin des Finanzamts Warburg, und rät allen, kein Geld zu verschenken.
 
Verlängerte Abgabefristen: Für das Jahr 2018 können sich die Bürgerinnen und Bürger für ihre Steuererklärungen erstmals mehr Zeit lassen. Die gesetzliche Abgabefrist verlängert sich um zwei Monate. Das bedeutet für die Einkommensteuererklärung 2018, dass sich das Ende der Abgabefrist auf den 31. Juli 2019 verschiebt.
 
Verspätungszuschlag: In diesem Zusammenhang sind ebenfalls die Regelungen zum Verspätungszuschlag angepasst worden. So hat sich zum Beispiel geändert, dass ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wurde. Das gilt für alle Fälle, in denen eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Der Verspätungszuschlag beträgt dann für jeden verspäteten Monat 0,25% der Nachzahlung, aber jedoch mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat.
 
Elektronische Steuererklärung (ELSTER): Die Finanzverwaltung bietet die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch zu erledigen. Die Steuererklärung kann am Computer erstellt und über ELSTER elektronisch ans Finanzamt geschickt werden. Unter www.elster.de steht den Bürgerinnen und Bürgern dafür als kostenloses Produkt „Mein Elster“ zur Verfügung. Neben der elektronischen Erstellung der Steuererklärung können dort die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingesehen werden. Darüber hinaus ist es möglich, Einspruch einzulegen, Anträge auf Fristverlängerung oder Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen. Wer sich unter „Mein Elster“ registriert, erhält ein persönliches ELSTER-Zertifikat und damit nicht nur einen bequemen und sicheren, sondern auch papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt. Eine schnellere Registrierung kann mit dem neuen Personalausweis erfolgen.
 
Zusätzlich steht nach der Registrierung der Belegabruf, auch vorausgefüllte Steuererklärung genannt, zur Verfügung. Die an das Finanzamt durch Dritte (zum Beispiel Arbeitgeber, Versicherungen) elektronisch übermittelten Daten können schnell und sicher abgerufen und direkt in die Steuererklärung eingefügt werden. Allerdings stehen der Finanzverwaltung wegen gesetzlicher Übermittlungsfristen einige Daten gegebenenfalls erst ab dem 28. Februar zur Verfügung. Diese sind auch erst dann über die vorausgefüllte Steuererklärung abrufbar.
 
„Die vorausgefüllte Steuererklärung hat den Vorteil, dass bereits dem Finanzamt vorliegende Daten nicht mehr eingeben, sondern nur noch überprüfen und gegebenenfalls ergänzen müssen“, erläutert Frau Dr. Kirchner. Die ausgefüllte Steuererklärung wird schließlich auf elektronischem Wege und aufgrund der vorherigen Registrierung authentifiziert – ohne Ausdruck und ohne Unterschrift – direkt an das Finanzamt gesendet. Darüber hinaus können über „Mein Elster“ ab dem zweiten Jahr auch die Angaben aus dem Vorjahr übernommen werden.
 
Die Steuersoftware „ElsterFormular“ wird letztmalig für die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2019 zur Verfügung stehen. Ein Umstieg zu „Mein Elster“ ist bereits jetzt möglich. Mit einem Klick können die Daten komfortabel und schnell importiert werden, so dass wie gewohnt die Datenübernahme aus dem Vorjahr erfolgen kann.
 
Steuerliche Änderungen 2018: Das Finanzamt Warburg hat einige weitere Informationen zur Steuererklärung 2018 zusammengestellt. Vordrucke für die Steuererklärung befinden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen ( www.formulare-bfinv.de ). Dort und auf den Seiten der Finanzverwaltung ( www.finanzverwaltung.nrw.de ) stehen zusätzliche Informationen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. Auch ELSTER gibt durch Hilfetexte zu den Eintragungsfeldern Hinweise zur Erstellung der Erklärung.
 
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt von 8.820 Euro im Jahr und pro Person auf 9.000 Euro. Wer ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat, muss keine Einkommensteuer zahlen.
 
Werbungskosten: Werden Gegenstände angeschafft, die nahezu ausschließlich für die Arbeit genutzt werden, können die Kosten als Werbungskosten steuermindernd abgesetzt werden. Sofern die Kosten eine bestimmte Grenze überschreiten, sind diese auf mehrere Jahre zu verteilen. Diese Wertgrenze lag viele Jahre bei 410 Euro netto und wurde ab dem Jahr 2018 auf 800 Euro netto erhöht. Kosten für Anschaffungen bis zu diesem Betrag können nunmehr im Jahr der Zahlung in voller Höhe berücksichtigt werden.
 
Unterhaltsleistungen: Der Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt (zum Beispiel Kosten für Ernährung, Wohnung, Hausrat) einer gesetzlich unterhaltsberechtigten und gleichzeitig bedürftigen Person (zum Beispiel Eltern, Kinder) wurde ebenfalls von 8.820 Euro auf 9.000 Euro angehoben. Wer Unterhalt leistet und diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend macht, muss – wie schon im letzten Jahr – die Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers angeben, wenn dieser im Inland lebt. Zahlungen an Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, können übrigens nach dieser Regelung nicht abgesetzt werden, da die Kosten bereits durch das Kindergeld beziehungsweise die Kinderfreibeträge abgedeckt sind.
 
Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt um 36 Euro auf 2.394 Euro pro Elternteil beziehungsweise um 72 Euro auf 4.788 Euro pro Elternpaar.